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Beglaubigungen von Dokumenten

Grundsätzlich ist zu unterscheiden:

Eine amtliche Beglaubigung können stets nur siegelführende Behörden durchführen, wie z.B. Gemeindeverwaltungen und Landkreise.

 

Ist eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

 

Für eine amtliche Beglaubigung in der Gemeindeverwaltung bringen Sie oder eine beauftragte Person  Ihre Originaldokumente mit. Die Kopien von Ihrem Original fertigen wir im Rathaus an.

Mit einer amtlichen Beglaubigung bestätigen wir mit Siegel und Unterschrift, dass die bei uns gefertigte Kopie mit dem von Ihnen vorgelegten Dokument übereinstimmt.

Eine Beglaubigung dürfen wir nur erstellen, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie das Dokument beglaubigen lassen, weil Sie es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen.

Besonders häufig beglaubigen wir zum Beispiel Schulzeugnisse, Ausweisdokumente (Reisepass, Personalausweis), Arbeitszeugnisse, Approbationsurkunden und Promotionsurkunden.



Nicht von uns beglaubigt werden dürfen beispielsweise:

Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung. Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.

 

Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.

 

Von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können keine beglaubigten Kopien angefertigt werden. Diese Urkunden werden bei Bedarf vom Standesamt des Ereignisortes neu ausgestellt.

 

Abschriften von Katasterbüchern und von Auszügen aus einem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Vermessungs- und Katasteramt.

 

Führerscheine. Die Beglaubigung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde.

 

Waffenscheine, Jagdscheine.  Die Beglaubigung erfolgt durch die Waffenbehörde.

 

Gebühren für Beglaubigungen von Abschriften/Kopien pro Dokument 5,00 €

 

Beglaubigungen für Rentenzwecke, z.B. Beglaubigungen von Nachweisen für die Kontenklärung oder Lebensbestätigungen, sind gebührenfrei.

 

Bitte bringen Sie das Schreiben der Rentenversicherung mit, damit ersichtlich ist, welche Dokumente benötigt werden.

Kontakt

Seldenstraße 30

94163 Saldenburg

Telefon 08504/9123-0
Telefax 08504/9123-30

 

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag

08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr

Dienstag

08.00 - 12.00 Uhr

Mittwoch

08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag

08.00 - 12.00 Uhr
Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
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