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News-Ticker

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Wohnungsgeberbestätigung und Verweis auf aktuelle GEZ

Wohnungsgeberbescheinigung als pdf

 

Auf welcher Grundlage können sich Inhaber von Nebenwohnungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?

Grund­lage für die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für eine Neben­wohnung sind die Regelungen des 23. Rund­funk­änderungs­staats­vertrags, die am 1. Juni 2020 in Kraft getreten sind. Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgelegt, dass In­haber von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetzliche Neu­regelung gefordert.

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Wer kann einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnungen stellen?

Per­sonen, die be­reits nach­weislich den Rund­funk­beitrag für ihre Haupt­wohnung zahlen, sind auf Antrag von der Beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen zu befreien.

Ebenso können auch deren Ehe­partner beziehungs­weise ein­ge­tragene Lebens­partner eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen be­antragen. Voraus­setzung ist, dass der Partner den Rund­funk­beitrag für die gemeinsame Haupt­wohnung ent­richtet.

Sonstige voll­jährige Mit­bewohner in der Neben­wohnung sind ver­pflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht ge­prüft werden kann.

Kontakt

Seldenstraße 30

94163 Saldenburg

Telefon 08504/9123-0
Telefax 08504/9123-30

 

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag

08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr

Dienstag

08.00 - 12.00 Uhr

Mittwoch

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Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
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